Nach den Aussagen des Partners, der als Zeuge angehört wurde, hätten er und die Beklagte im Herbst 2006 ihr 5-jähriges Beziehungsjubiläum gefeiert. Unter Würdigung weiterer Zeugenaussagen kam das Bezirksgericht A. zum Schluss, dass aufgrund des Vorliegens einer geistigseelischen, einer wirtschaftlichen sowie einer körperlichen Gemeinschaft, welche unbestritten sei, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Partner zu bejahen sei. Im Weiteren prüfte die Vorinstanz, ob sich die Verhältnisse seit der Scheidung verändert hätten bzw. der Zeitablauf im Falle eines Konkubinats für die Annahme veränderter Verhältnisse ausreichen würde.