Es erwog sodann, die Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats trage der unterhaltsverpflichtete Kläger, da die Beklagte noch keine fünf Jahre mit ihrem Partner zusammen lebe. Die Beklagte würde unbestrittenermassen seit Herbst 2004 mit ihrem Partner zusammen im gemeinsamen Haus leben. Nach den Aussagen des Partners, der als Zeuge angehört wurde, hätten er und die Beklagte im Herbst 2006 ihr 5-jähriges Beziehungsjubiläum gefeiert.