Es stellte dazu vorab auf die bundesgerichtliche Definition des Konkubinats ab, wonach als Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter gelte, die sowohl eine geistigseelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise. Es erwog sodann, die Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats trage der unterhaltsverpflichtete Kläger, da die Beklagte noch keine fünf Jahre mit ihrem Partner zusammen lebe.