Gestützt auf dieses Konkubinat sei er berechtigt, eine Sistierung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht zu verlangen. Die Vorinstanz klärte im angefochtenen Urteil zunächst ab, ob die Beklagte mit ihrem Partner in einem gefestigten Konkubinat lebe. Es stellte dazu vorab auf die bundesgerichtliche Definition des Konkubinats ab, wonach als Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter gelte, die sowohl eine geistigseelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise.