Die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Änderung im Scheidungszeitpunkt wird in Art. 129 Abs 1 ZGB zwar nicht erwähnt, ergibt sich indessen aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht sowie daraus, dass das neue Recht diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt wurde (Art. 129 Abs.1 ZGB; E. 4). Zivilrecht Auswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten Erwägungen 1. ( … )