Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2008 (100 07 1119) Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Art. 129 ZGB ist auch die Bestimmung, nach der nach dem Willen des Gesetzgebers der Einfluss der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltsanspruch beurteilt werden soll. Auf die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht kann unter neuem Recht nicht unbesehen abgestellt und nur noch bedingt angeknüpft werden.