{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-1119_2008-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29edacd8-6e98-458e-ad5b-fd894d692857&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "41c00bf9328ca19c4cc02a3d300d82d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2007 1119", "100 07 1119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:51", "Checksum": "6c1826c3ff42671f053fc79769b8ff38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)\nRegeste:\nAuswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten\n\n\n4.2 Der Appellant vertritt die Ansicht, für ihn sei bei der einvernehmlichen Scheidung ebenso wenig vorhersehbar gewesen wie für ein im Streitfalle urteilendes Gericht, ob das Konkubinat andauere und im Sinne der Rechtsprechung gefestigt werde. Das Gericht hätte ihm im Urteil eine Konkubinatsklausel für ein zukünftiges, evtl. eintretendes Ereignis nicht zugestanden. Es sei im Übrigen nicht seine Aufgabe, zu beweisen, dass das Vorliegen des Konkubinats in der Scheidungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Es wäre vielmehr Aufgabe der Appellatin gewesen, ihre anderslautende Behauptung zu beweisen, wonach das Konkubinat in der Scheidungsvereinbarung berücksichtigt worden sei und der Appellant auf dessen weitere Geltendmachung verzichtet habe. Der Wortlaut der Scheidungsvereinbarung lasse in keiner Weise auf einen Verzicht des Appellanten schliessen. Für einen endgültigen Verzicht auf die Konkubinatseinrede auf alle Zeiten müssten wegen der Tragweite dieses Entscheids aber eindeutige Formulierungen in der Vereinbarung selbst verlangt werden, welche hier nicht vorliegen würden. Die Appellatin entgegnet, das Konkubinat stelle keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Es habe bereits lange vor Abschluss der Konvention und des Scheidungsurteils bestanden. Damit entfalle das Erfordernis der Veränderung der Verhältnisse. Auch die Qualität des Konkubinats habe sich in keiner Weise verändert. Das Verstreichen von Zeit stelle keine Veränderung der Verhältnisse dar. Keinesfalls wäre das Verstreichen von Zeit bei der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen. Die Parteien hätten auch vorausgesehen, dass die Zeit verstreiche und deshalb eine Staffelung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau, abhängig vom Zeitablauf, vorgesehen.\n4.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil mit der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Änderung im Scheidungszeitpunkt nicht explizit auseinander gesetzt. Sie hielt aber fest, der Kläger habe nicht beweisen können, dass das Vorliegen des Konkubinats in der Scheidungsvereinbarung unberücksichtigt geblieben sei. Damit ging das Bezirksgericht A. in seinem Urteil (stillschweigend) von der Vermutung aus, dass die Parteien die Lebensgemeinschaft zwischen der Appellatin und ihrem Partner bereits tatsächlich berücksichtigt haben resp. der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen konnte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, teilt diese Auffassung. Zum Einen war dem Kläger bzw. heutigen Appellanten im Zeitpunkt der Scheidung nicht nur das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Partner bekannt, sondern auch dessen Fortbestehen und die daraus resultierenden Folgen mit grosser Wahrscheinlichkeit abschätzbar. Wäre Letzteres nicht der Fall gewesen, hätten die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter dieser Unsicherheit praxisgemäss mit einer sog. Konkubinatsklausel Rechnung getragen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 28. Juni / 1. Juli 2005 war ein zeitlich befristeter Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 gewollt, der bereits am 31. Dezember 2006 - mithin nach einem Jahr seit der Scheidung - auf CHF 1'000.00 reduziert und per 31. Dezember 2010 entfallen sollte. Die Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages in der Scheidungskonvention fusste auf einem Vorschlag des Appellanten in seinem Schreiben vom 16. März 2005. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Appellatin und ihr Lebenspartner bereits im gemeinsam erworbenen Einfamilienhaus. Die entsprechenden Unterlagen lagen dem Appellanten im Rahmen der Verhandlungen über die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vor. In Ziffer 6 der Scheidungskonvention wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass die Ehefrau ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat, so dass sie ab 2010 auf keinen Unterhaltsbeitrag mehr angewiesen ist. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft der Appellatin und die damit verbundenen finanziellen Folgen bei der Vereinbarung des Unterhaltsbeitrags mitberücksichtigt wurden und dem mutmasslichen Parteiwillen entsprach. Die entsprechende tatsächliche Vermutung hat der Appellant jedenfalls nicht zu widerlegen vermocht. Im Ergebnis ist die Appellation des Klägers daher vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 27. September 2007 zu bestätigen.\n5. ( … )\nKGE ZS vom 26. Februar 2008 i.S. R. gegen R. (100 07 1119/LIA)"}