{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-1119_2008-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29edacd8-6e98-458e-ad5b-fd894d692857&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "41c00bf9328ca19c4cc02a3d300d82d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 1119", "100 07 1119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:17", "Checksum": "9b5ff200ff8c4844f32b997c21d3879d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)\nRegeste:\nAuswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten\n\n\n3.4 Der Appellant hält dafür, es sei aufgrund der belegten Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein gefestigtes Konkubinat vorliege. Die Appellatin und ihr Partner hätten im Herbst 2006 das 5-jährige Jubiläum ihrer Beziehung gefeiert; ihre Beziehung dauere somit seit Herbst 2001. Im Herbst 2004 seien die Appellatin und ihr Partner zusammengezogen. Sie hätten gemeinsam eine Liegenschaft erworben, deren Kauf nur durch ein Zusammenspiel der beidseitigen finanziellen Mittel möglich gewesen sei. Schliesslich seien die Appellatin und ihr Partner bei gemeinsamen Anlässen mit Dritten regelmässig als Paar aufgetreten und hätten auch zusammen Ferien verbracht. Der Appellant habe das Vorliegen eines bestrittenen Konkubinats immer nur anhand von äusseren Umständen und Indizien nachweisen können, was hier gelungen sei. Die Appellatin lässt den Sachverhalt bezüglich der Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner heute im Wesentlichen nicht bestreiten. Die Verhandlungen über die Scheidungsmodalitäten hätten mehr als ein Jahr gedauert. Während der Dauer dieser Verhandlungen habe sie zusammen mit ihrem jetzigen Lebenspartner ein Einfamilienhaus erworben. Seit September 2004 würde sie zusammen mit ihrem Lebenspartner in diesem Einfamilienhaus wohnen. Dies sei bereits mit Schreiben vom 16. November 2004, also noch während der Dauer der Verhandlungen über die Scheidungskonvention, dem Appellanten mitgeteilt worden. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht ist grundsätzlich nicht mehr streitig, dass die Appellatin bereits seit geraumer Zeit einen Partner hat und mit diesem im Herbst 2004 das Zusammenleben in einer gemeinsamen Liegenschaft aufnahm. Die Schlussfolgerung des Appellanten, es handle sich bei dieser Partnerschaft um ein gefestigtes Konkubinat, wird von der Beklagten nach wie vor nicht geteilt. Vor dem Bezirksgericht A. liess die Appellatin noch ausführen, dem Kläger gelinge es nicht, die Voraussetzungen, welche für ein qualifiziertes Konkubinat vorhanden sein müssten, zu belegen. Sie würde mit ihrem Partner wirtschaftlich eine Wohngemeinschaft bilden, analog derjenigen, welche auch unter Geschwister oder gleichgeschlechtlichen Partnern stattfinden würde. Der Partner der Beklagten sei selbst zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet und wäre nicht Willens, noch in der Lage, der Beklagten Beistand und Unterstützung zu bieten. Unter Berücksichtigung der dargestellten Meinungsvielfalt in der Lehre sowie der noch nicht hinreichend gefestigten Praxis zur Qualifikation der eheähnlichen Gemeinschaft nach neuem Scheidungsrecht verzichtet das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, heute ausdrücklich darauf, die bestehende Lebensgemeinschaft zwischen der Appellatin und ihrem Lebenspartner abschliessend einzuordnen. Es kann mithin offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Klageanhebung zwischen der Appellatin und ihrem Lebenspartner eine qualifizierte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand. Desgleichen kann offen gelassen werden, ob die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer allfälligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Appellation nämlich aus anderem Grund kein Erfolg beschieden.\n4.1 Die Abänderung eines Scheidungsurteils setzt voraus, dass die erhebliche und dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unvorhersehbar gewesen ist. Die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Änderung im Scheidungszeitpunkt wird in Art. 129 Abs 1 ZGB zwar nicht erwähnt, ergibt sich indessen aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht sowie daraus, dass das neue Recht diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte (vgl. Botschaft Revision Scheidungsrecht, in: BBl 1996 I 119 ff.). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt wurde (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer tatsächlichen Vermutung ist anzunehmen, dass vorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt wurden (vgl. Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N. 9 zu Art. 129 ZGB; FamKomm Scheidung/Schwenzer, N. 78 zu Art. 129 ZGB). Als vorhersehbar haben künftige Veränderungen zu gelten, die sich mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden (BGE 120 III 4 E. 5d). Es muss eine Prognose mit genügender Sicherheit gestellt werden können (BGE 118 II 229 E. 3a). Der Abänderung unterliegen nicht bloss durch Urteil festgelegte, sondern auch von den Parteien vereinbarte und anschliessend gerichtlich genehmigte Unterhaltsrenten."}