{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-1119_2008-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29edacd8-6e98-458e-ad5b-fd894d692857&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "41c00bf9328ca19c4cc02a3d300d82d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 1119", "100 07 1119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:17", "Checksum": "9b5ff200ff8c4844f32b997c21d3879d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)\nRegeste:\nAuswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten\n\n\n3.2 Auf die vorgenannte Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht kann unter neuem Recht nicht unbesehen abgestellt und nur noch bedingt angeknüpft werden. Die Differenzierung in den Rechtsfolgen, insbesondere die neue Möglichkeit der Sistierung, wirkt sich auf die Beurteilung der Voraussetzungen aus. Ferner knüpft die neue Rechtslage nicht mehr an das Rechtsmissbrauchsverbot an, sondern ist eingebettet in den neuen Art. 129 ZGB. Anstatt die Analogie zur Wiederverheiratung zu ziehen, sind nach dem Willen des Gesetzgebers die Umstände im Rahmen des Art. 129 Abs. 1 ZGB zu prüfen. Die Rechtsprechung ist sowohl mit dem neuen unterhaltsrechtlichen Umfeld im neuen Scheidungsrecht wie auch mit dem Wortlaut und der Systematik des Art. 129 Abs. 1 ZGB in Einklang zu bringen (vgl. dazu Büchler/Stegmann, Der Einfluss der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, in: FamPra 2004, S. 229). Zur Kernfrage nach der geforderten Stabilität, insbesondere der Bedeutung der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im neuen Recht gehen die Meinungen in Rechtsprechung und Lehre auseinander. Das Bundesgericht scheint die unter altem Recht begründete Praxis, wonach ein fünfjähriges Konkubinat zur Aufhebung der Rente führe, auch unter neuem Recht weiterzuführen. Eine Flexibilisierung wurde allerdings insofern eingeführt, als für die weniger als fünf Jahre dauernden Konkubinatsverhältnisse die Rente unter Umständen vorderhand sistiert werden kann. So hielt das Bundesgericht etwa in BGE 5C.296/2001 fest, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Sistierungsmöglichkeit den Gerichten einen grösseren Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Folgen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Bestand von Unterhaltsrenten einräumen und damit eine grössere Flexibilität gegenüber der bisherigen Praxis erreichen wollen. Das entscheidende Kriterium sei nicht (mehr) der Rechtsmissbrauch, sondern dasjenige der Qualität der Beziehung unter den Konkubinatspartnern. Für den Wegfall des Unterhaltsanspruches komme es wesentlich darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bilde, dass dieser bereit sei, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten fordere (vgl. BGE 5P.35/2002, publ. in: FamPra 2002 S. 807; 5P.135/2005; vgl. auch Fasel/Weiss, Auswirkungen des Konkubinats auf (nach-)eheliche Unterhaltsansprüche, in: AJP 2007, S. 13 ff.). In der rechtswissenschaftlichen Literatur zeigt sich ein breites Meinungsspektrum bezüglich der Frage, ob die Sistierung unter den gleichen Voraussetzungen wie früher die Aufhebung zu erfolgen hat oder ob sie unter Umständen auch schon vorher möglich ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung wird überwiegend davon ausgegangen, dass es alleine auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen nicht ankommen kann (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.3). Bezüglich der daran anschliessenden Frage, nach welcher Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Überprüfung der Rente nach Art. 129 Abs. 1 ZGB gerechtfertigt ist, gehen dagegen die Meinungen auseinander. Ein grosser Teil der Lehre geht davon aus, dass das Kriterium des qualifizierten Konkubinats im neuen Recht keinen Platz mehr hat, wobei freilich nicht jedes nichteheliche Zusammenleben von der ersten Stunde an zu einer Sistierung oder Aufhebung der Scheidungsrente führen kann. Generell zeigt sich, dass die Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch bei der Frage der Sistierungsmöglichkeit weiterhin eine zentrale Rolle einnimmt, indem sie Rückschlüsse auf die Stabilität der Verhältnisse zulässt, obschon die klare Praxis des alten Rechts aufgegeben worden ist (vgl. die einzelnen Nachweise bei Büchler/Stegmann, a.a.O, S. 234).\n3.3 Fraglich ist im Weiteren, ob eine Unterstützung durch den nichtehelichen Partner tatsächlich möglich und gewährt werden muss, damit die nacheheliche Unterhaltspflicht sistiert werden kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass auch nach neuem Recht keine rein wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen, sondern weiterhin an die Qualität der nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuknüpfen und diese auch zu beweisen sei (vgl. BGE 5C.93/2006 und 5C.296/2001 mit weiteren Hinweisen). Die Lehre teilt mehrheitlich diese Meinung und verweist dabei auf die alte Rechtsprechung und die Absicht des Gesetzgebers. Ob die neue Gemeinschaft wirtschaftliche Sicherheit bietet, sei ohne Bedeutung; eine tatsächliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsberechtigten müsse nicht eingetreten sein (vgl. etwa PraxKomm Scheidung/Schwenzer, N. 18 zu Art. 129). Vielmehr sei trotz des Wortlauts von Art. 129 Abs. 1 ZGB und der damit verbundenen systematischen Ungenauigkeit weiterhin die Eheähnlichkeit der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend. Eine Ausnahme stellen Sutter/Freiburghaus dar, die nicht die Eheähnlichkeit der Lebensgemeinschaft beziehungsweise die Unterstützungsbereitschaft seitens des neuen Partners, sondern eine tatsächlich gewährte wirtschaftliche Unterstützung als massgeblich für die Sistierung der Unterhaltsrente ansehen (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1997, N. 26 und 34 zu Art. 129 ZGB). Zum einen wegen des systematischen Wechsels von der Analogie zum Tatbestand der Wiederverheiratung hin zum neuen Art. 129 ZGB und zum anderen wegen des Wortlauts der neuen Vorschrift, sei bei der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ausschliesslich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Eine Sonderbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen von Art. 129 Abs. 1 ZGB sei nicht gerechtfertigt."}