{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-1119_2008-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29edacd8-6e98-458e-ad5b-fd894d692857&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "41c00bf9328ca19c4cc02a3d300d82d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 1119", "100 07 1119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:17", "Checksum": "9b5ff200ff8c4844f32b997c21d3879d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)\nRegeste:\nAuswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten\n\n\n3.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Abänderbar im Sinne von Art. 129 ZGB sind sowohl gerichtlich festgesetzte als auch von den Parteien vereinbarte - und alsdann gerichtlich genehmigte (Art. 140 ZGB) - Renten. Art. 129 ZGB ist auch die Bestimmung, nach der nach dem Willen des Gesetzgebers der Einfluss der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltsanspruch beurteilt werden soll (vgl. AmtlBull StR 1996, S. 763). In ständiger Rechtsprechung hatte das Bundesgericht in analoger Anwendung von Art. 153 Abs. 1 aZGB, welcher den Wegfall der im Scheidungsurteil festgesetzten Rentenverpflichtung im Fall der Wiederverheiratung des Rentenberechtigten vorsah, erkannt, bei einer stabilen, engen, wirtschaftlich ähnliche Vorteile wie die Ehe bietenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft des rentenberechtigten Ehegatten erscheine ein Bestehen auf dem Unterhaltsbeitrag grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (BGE 104 II 152). Hatte das Konkubinat im Zeitpunkt der Anhebung der Abänderungsklage fünf Jahre gedauert, so wurde im Sinne einer Tatsachenvermutung angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Verlust des Rentenanspruchs erfüllt seien (BGE 109 II 188). Eine umfassende und damit qualifizierte Lebensgemeinschaft, welche zum Erlöschen der Unterhaltspflicht entsprechend Art. 153 aZGB führte, wurde in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Intensität der Beziehung vermuten liess, die Partner seien bereit, sich wie in einer Ehe gegenseitig zu unterstützen. Aus welchen Gründen das Paar keine Heirat in Erwägung zog, ob nun aus wirtschaftlichen Erwägungen oder aus anderen Gründen, war nicht relevant, ebenso wenig, ob überhaupt die Möglichkeit gegenseitiger wirtschaftlicher Unterstützung bestand. Schliesslich vermochte die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch bei der Wiederverheiratung nichts am Verlust der Unterhaltsrente zu ändern. Es war grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners, die Eheähnlichkeit der Beziehung und die Unterstützungsbereitschaft nachzuweisen. Im Streitfall hatte er Tatsachen darzutun, aus denen sich eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistigseelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird, ergab. Konnte eine im Zeitpunkt der Abänderungsklage mindestens fünfjährige Partnerschaft nachgewiesen werden, so wurde die besondere innere Verbundenheit und die faktische, mit der Ehe vergleichbare Beistandsbereitschaft der Partner vermutet, was zu einer entsprechenden Umkehr der Beweislast führte. Die unterhaltsberechtigte Beklagte konnte nun allenfalls ihrerseits den Gegenbeweis antreten, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil, dass eine eheähnliche Unterstützungsbereitschaft angenommen werden könnte. Gerade mit Blick auf die Analogie zu Art. 153 aZGB hatte das Bundesgericht ausnahmslos vertreten, eine qualifizierte nichteheliche Lebensgemeinschaft müsse stets zur definitiven Aufhebung der Unterhaltsrente führen. Eine Sistierung war damit ausgeschlossen, weshalb dieser Lösungsweg insgesamt als zu unflexibel kritisiert wurde."}