{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-1119_2008-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=29edacd8-6e98-458e-ad5b-fd894d692857&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "41c00bf9328ca19c4cc02a3d300d82d2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 1119", "100 07 1119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:17", "Checksum": "9b5ff200ff8c4844f32b997c21d3879d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.02.2008 100 2007 1119 (100 07 1119)\nRegeste:\nAuswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2008 (100 07 1119)\nGemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann eine Unterhaltsrente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden. Art. 129 ZGB ist auch die Bestimmung, nach der nach dem Willen des Gesetzgebers der Einfluss der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltsanspruch beurteilt werden soll. Auf die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht kann unter neuem Recht nicht unbesehen abgestellt und nur noch bedingt angeknüpft werden. Die Differenzierung in den Rechtsfolgen, insbesondere die neue Möglichkeit der Sistierung, wirkt sich auf die Beurteilung der Voraussetzungen aus. Ferner knüpft die neue Rechtslage nicht mehr an das Rechtsmissbrauchsverbot an (Art. 129 Abs.1 ZGB; E. 3).\nDie Abänderung eines Scheidungsurteils setzt voraus, dass die erhebliche und dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unvorhersehbar gewesen ist. Die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Änderung im Scheidungszeitpunkt wird in Art. 129 Abs 1 ZGB zwar nicht erwähnt, ergibt sich indessen aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht sowie daraus, dass das neue Recht diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt wurde (Art. 129 Abs.1 ZGB; E. 4).\nZivilrecht\nAuswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Unterhaltsanspruch des Berechtigten\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Der Kläger und heutige Appellant hält dafür, dass der Unterhaltsbeitrag, den er laut gerichtlich genehmigter Vereinbarung über die Scheidungsfolgen an seine frühere Ehefrau zu leisten habe, ab September 2006 zu sistieren sei. Wie vor erster Instanz begründet er seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass auf Seiten der Beklagten bzw. Appellatin ein gefestigtes Konkubinat im Sinne von Lehre und Rechtsprechung vorliege. Gestützt auf dieses Konkubinat sei er berechtigt, eine Sistierung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht zu verlangen. Die Vorinstanz klärte im angefochtenen Urteil zunächst ab, ob die Beklagte mit ihrem Partner in einem gefestigten Konkubinat lebe. Es stellte dazu vorab auf die bundesgerichtliche Definition des Konkubinats ab, wonach als Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter gelte, die sowohl eine geistigseelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweise. Es erwog sodann, die Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats trage der unterhaltsverpflichtete Kläger, da die Beklagte noch keine fünf Jahre mit ihrem Partner zusammen lebe. Die Beklagte würde unbestrittenermassen seit Herbst 2004 mit ihrem Partner zusammen im gemeinsamen Haus leben. Nach den Aussagen des Partners, der als Zeuge angehört wurde, hätten er und die Beklagte im Herbst 2006 ihr 5-jähriges Beziehungsjubiläum gefeiert. Unter Würdigung weiterer Zeugenaussagen kam das Bezirksgericht A. zum Schluss, dass aufgrund des Vorliegens einer geistigseelischen, einer wirtschaftlichen sowie einer körperlichen Gemeinschaft, welche unbestritten sei, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Partner zu bejahen sei. Im Weiteren prüfte die Vorinstanz, ob sich die Verhältnisse seit der Scheidung verändert hätten bzw. der Zeitablauf im Falle eines Konkubinats für die Annahme veränderter Verhältnisse ausreichen würde. Es hielt vorab fest, der Kläger habe nicht beweisen können, dass das Vorliegen des Konkubinats in der Scheidungsvereinbarung unberücksichtigt geblieben sei. Im Weiteren gelangte das Bezirksgericht zum Ergebnis, dass der reine Zeitablauf nicht ausreiche, um im Falle eines Konkubinats bereits von veränderten Verhältnissen auszugehen, welche zu einer Änderung eines Scheidungsurteils berechtigen würde. Es bliebe dem Kläger die Möglichkeit zu beweisen, dass sich das Konkubinat im massgeblichen Zeitraum qualitativ verändert habe. Dass also im Zeitpunkt der Scheidung lediglich ein einfaches Konkubinat bestanden habe, welches sich zu einem eheähnlichen Verhältnis weiter entwickelt habe und aufgrund dessen wesentlich veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Dies sei dem Kläger allerdings nicht gelungen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Kläger keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse habe beweisen können, welche ihn zu einer Sistierung der Unterhaltsbeiträge an die Beklagte berechtigen würde."}