Schliesslich haben auch die Argumente, mit welchen das Bundesgericht wiederholt seine Auffassung stützte, nach wie vor ihre Berechtigung. Zum einen muss dem Unterhaltsschuldner ein Anreiz zur Erhöhung seines Arbeitswillens verbleiben, der entfällt, wenn beide Ehegatten Fürsorge in Anspruch nehmen müssten, zum andern gilt es, den administrativen Mehraufwand zu verhindern, der anfallen würde, wenn beide Ehegatten Fürsorge in Anspruch nehmen müssten. Nach dem Vorstehenden ist die Appellation der Beklagten daher abzuweisen. 7.( … ) 8.( … ) KGE ZS vom 20. Oktober 2008 i.S. S. gegen S. (100 07 1056/LIA)