NR 1997, 2696, 2702) scheiterte im Parlament. Dabei wurde auch geltend gemacht, die nacheheliche Solidarität könne nicht weiter gehen als die eheliche (vgl. FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 32 mit weiteren Hinweisen). Es ist mithin davon auszugehen, dass eine Aufteilung der Unterdeckung in sog. Mankofällen nicht entgegen dem gesetzgeberischen Willen vom Richter wieder eingeführt werden kann. Schliesslich haben auch die Argumente, mit welchen das Bundesgericht wiederholt seine Auffassung stützte, nach wie vor ihre Berechtigung.