Im Übrigen geht das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit dem Bezirksgericht Arlesheim einig, dass es zurzeit an einer Rechtsgrundlage fehlt, um bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags die Unterdeckung hälftig unter den Parteien aufzuteilen. Ein diesbezüglicher Vorschlag des Nationalrates zur Regelung im Rahmen der Scheidungsrechtsrevision (Art. 125 Abs. 2 bis ZGB: „Fehlen die Mittel, um einen Beitrag festzulegen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist, so ist der Fehlbetrag in angemessener Weise auf beide Ehegatten aufzuteilen"; vgl. AmtlBull NR 1997, 2696, 2702) scheiterte im Parlament.