abgewogen werden. Dabei wäre zu beachten, dass sich eine Mankoteilung auf den Kerngehalt des Rechts auf Existenzsicherung zu bewegt, während die geltende Rechtsprechung sicher nicht den Kerngehalt der Rechtsgleichheit betrifft. Die Abwägung müsste somit zugunsten des Grundrechts auf Existenzsicherung ausgehen (vgl. Geiser/Hausheer, Zur Festsetzung des Scheidungsunterhalts bei fehlenden Mitteln, in: ZBJV 1998, S. 93 ff.). Im Übrigen geht das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit dem Bezirksgericht Arlesheim einig, dass es zurzeit an einer Rechtsgrundlage fehlt, um bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags die Unterdeckung hälftig unter den Parteien aufzuteilen.