92 SchKG Fürsorgeleistungen absolut unpfändbar sind. Erhielte der Unterhaltspflichtige Sozialfürsorge, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können, und leitete er diese Beiträge nicht an die unterhaltsberechtigte geschiedene Frau weiter, könnte diese somit in einer Betreibung gar nicht auf diese Beträge greifen. Wenn durch die geltende Regelung die Gleichstellung verletzt wäre, müsste dieses Grundrecht gegen das andere Verfassungsrecht auf Existenzsicherung (vgl. Art. 12 BV) abgewogen werden.