a Sozialhilfegesetz; SGS 850). Wenn nun der Unterhaltsschuldner Sozialhilfe beim zuständigen Amt beantragt, kann er nur über seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben. Wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen geschiedenen Ehegatten darstellen und vor allem weiterentwickeln werden, weiss er nicht. Das Amt hat nur beschränkte Möglichkeiten, diesen zu befragen, weil er eben an diesem Verfahren gar nicht beteiligt ist. Geschiedene Ehegatten hätten damit die Möglichkeit, allenfalls in grossem Ausmass ungerechtfertigt Sozialhilfegelder zu beziehen. Ferner darf nicht übersehen werden, dass nach Art. 92 SchKG Fürsorgeleistungen absolut unpfändbar sind.