Im Weiteren spricht auch die bestehende Regelung im Sozialhilferecht für eine Beibehaltung der bisherigen Praxis. Der Kanton Basel-Landschaft betrachtet jede Person - solange sie nicht mit einem Ehegatten und/oder Kindern im gleichen Haushalt lebt - als einzelnes Fürsorgesubjekt. Das steht auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang, weil es sich beim Recht auf Existenzsicherung um ein Individualrecht handelt, das der einzelnen Person zusteht. Das Einbeziehen von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in die Berechnung des für die Existenzsicherung notwendigen Einkommens würde dieser Betrachtungsweise widersprechen.