Auch im Betreibungsrecht muss dem Schuldner der Notbedarf belassen werden. Die Begründung liegt darin, dass ihm eine weitergehende Leistung nicht zugemutet werden kann, weil sie einer Selbstaufgabe gleich käme. Sollen grundlegende Wertungsbrüche in der Rechtsordnung vermieden werden, muss diese Wertung auch im Familienrecht für die Frage der Leistungsfähigkeit gelten. Ein Unterhaltsbeitrag, der dem Leistenden nicht einmal mehr sein Existenzminimum belässt, missachtet somit die in Art. 163 Abs. 1 ZGB der Leistungspflicht gezogene Grenze „jeder nach seinen Kräften". Im Weiteren spricht auch die bestehende Regelung im Sozialhilferecht für eine Beibehaltung der bisherigen Praxis.