Sowohl mit Bezug auf den persönlichen Einsatz gegenüber dem Partner, wie auch mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verpflichtungen geht die Schicksalsgemeinschaft schon während der Ehe nicht bis zur Selbstaufgabe. Als besonders stossend müsste es empfunden werden, wenn sich der scheidungsunwillige Ehegatte, dem die Scheidung vom andern gegen seinen Willen aufgezwungen wird, an einem Fehlbetrag bis zum gemeinsamen Existenzminimum beteiligen müsste, welcher erst und allein durch die Scheidung hervorgerufen wird. Auch im Betreibungsrecht muss dem Schuldner der Notbedarf belassen werden.