Ist aber während der Ehe kein Ehegatte zu einer Leistung verpflichtet, die seine Kräfte übersteigt, kann ihm das erst recht nicht nach der Scheidung zugemutet werden. Es lässt sich nicht begründen, warum nach der Auflösung der Ehe die Leistungspflicht eines Ehegatten weiter gehen soll als während der Ehe. Die Scheidung beschränkt im Vergleich zur Ehe die Verantwortung für den Partner und muss dies tun, soll die Ehe selbst nach ihrer (einseitigen) Aufkündigung nicht doch noch als (wenigstens beschränkte) Lebensversicherung weiterbestehen.