Gemäss Art. 163 ZGB haben die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Damit wird die Pflicht jedes Ehegatten, während der Ehe an den Unterhalt beizutragen, nach oben begrenzt. Kein Ehegatte ist verpflichtet, mehr beizutragen, als ihm seine Kräfte erlauben, selbst wenn nicht der ganze Bedarf der Familie befriedigt werden kann. Diese Schranke gilt sowohl für die Unterhalts- als auch für die weitergehende Beistandspflicht. Ist aber während der Ehe kein Ehegatte zu einer Leistung verpflichtet, die seine Kräfte übersteigt, kann ihm das erst recht nicht nach der Scheidung zugemutet werden.