Es sei daher davon auszugehen, dass eine Teilung der Unterdeckung nicht entgegen dem gesetzgeberischen Willen vom Richter wieder eingeführt werden könne. 6.2Die Appellantin hält in der Appellationsbegründung dafür, das Gesetz habe weder vor noch nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts etwas zur Frage der Tragung der Unterdeckung gesagt. Nirgends sei festgeschrieben worden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Unterdeckung alleine zu tragen habe. Vielmehr sei es ganz allein die Gerichtspraxis gewesen, welche die Unterdeckung vollumfänglich dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auferlegt habe.