Es sei zwar anzuerkennen, dass die Zuweisung der Unterdeckung an die Unterhaltsberechtigte dem Grundsatz der Gleichbehandlung insofern widerspreche, als sich allfällige Rückerstattungsansprüche des Gemeinwesens bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse für den vollen Fehlbetrag nur gegen den unterhaltsberechtigten Ehegatten richten würden. Es fehle jedoch im Familienrecht eine Rechtsgrundlage, um bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags die Unterdeckung hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen.