Die Vorinstanz rekapitulierte in der Urteilsbegründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung und gelangte zur Auffassung, dass an dieser Rechtsprechung festzuhalten und der Antrag der Ehefrau auf hälftige Teilung der Unterdeckung abzulehnen sei. Es sei zwar anzuerkennen, dass die Zuweisung der Unterdeckung an die Unterhaltsberechtigte dem Grundsatz der Gleichbehandlung insofern widerspreche, als sich allfällige Rückerstattungsansprüche des Gemeinwesens bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse für den vollen Fehlbetrag nur gegen den unterhaltsberechtigten Ehegatten richten würden.