6.1Die Ehefrau beantragte vor dem Bezirksgericht Arlesheim, dass die resultierende Unterdeckung auf beide Ehegatten hälftig aufzuteilen sei. Die Vorinstanz rekapitulierte in der Urteilsbegründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung und gelangte zur Auffassung, dass an dieser Rechtsprechung festzuhalten und der Antrag der Ehefrau auf hälftige Teilung der Unterdeckung abzulehnen sei.