{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-1056_2008-10-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b06be004-411f-4408-b67c-50747b054db0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "ef0a5edc08af8021439136ec91102ee7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 1056", "100 07 1056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2008 100 2007 1056 (100 07 1056)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachehelicher Unterhalt in Mangelfällen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:14", "Checksum": "a1e1015e12d4ce18e5276ef493bbe5d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.10.2008 100 2007 1056 (100 07 1056)\nRegeste:\nNachehelicher Unterhalt in Mangelfällen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2008 (100 07 1056)\nReichen die gemeinsamen Einkommen zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder nicht aus, ist dem Unterhaltsverpflichteten das volle Existenzminimum zu belassen und folglich das ungeteilte Manko von den Alimentengläubigern zu tragen ist; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung (Art. 125 ZGB; E. 6).\nZivilrecht\nNachehelicher Unterhalt in Mangelfällen\nErwägungen\n1. -5. ( … )\n6.1Die Ehefrau beantragte vor dem Bezirksgericht Arlesheim, dass die resultierende Unterdeckung auf beide Ehegatten hälftig aufzuteilen sei. Die Vorinstanz rekapitulierte in der Urteilsbegründung die bundesgerichtliche Rechtsprechung und gelangte zur Auffassung, dass an dieser Rechtsprechung festzuhalten und der Antrag der Ehefrau auf hälftige Teilung der Unterdeckung abzulehnen sei. Es sei zwar anzuerkennen, dass die Zuweisung der Unterdeckung an die Unterhaltsberechtigte dem Grundsatz der Gleichbehandlung insofern widerspreche, als sich allfällige Rückerstattungsansprüche des Gemeinwesens bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse für den vollen Fehlbetrag nur gegen den unterhaltsberechtigten Ehegatten richten würden. Es fehle jedoch im Familienrecht eine Rechtsgrundlage, um bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags die Unterdeckung hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen. Ein entsprechender Vorschlag zur Änderung des ZGB im Rahmen der Scheidungsrechtsrevision sei im Parlament abgelehnt worden, da die nacheheliche Solidarität nicht weiter gehen könne als die eheliche. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Teilung der Unterdeckung nicht entgegen dem gesetzgeberischen Willen vom Richter wieder eingeführt werden könne.\n6.2Die Appellantin hält in der Appellationsbegründung dafür, das Gesetz habe weder vor noch nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts etwas zur Frage der Tragung der Unterdeckung gesagt. Nirgends sei festgeschrieben worden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Unterdeckung alleine zu tragen habe. Vielmehr sei es ganz allein die Gerichtspraxis gewesen, welche die Unterdeckung vollumfänglich dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auferlegt habe. Selbstverständlich stehe es den richterlichen Behörden daher frei, ihre bisherige Praxis zu ändern, sofern die Voraussetzungen für eine Praxisänderung eingehalten würden. Es entstehe zwar eine effektive Mehrbelastung der Sozialhilfebehörden. Auf Grund der Schwere des Eingriffs könne jedoch eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts kaum mit fiskalischen Interessen gerechtfertigt werden. Es leuchte auch nicht ein, wieso der Unterhaltspflichtige mehr der Motivation bedürfe als die Unterhaltsberechtigte. Auch von Personen, die Sozialhilfe beziehen würden, werde eine Mitwirkung verlangt. Im Unterlassungsfall drohten Kürzungen der Sozialhilfe. Zudem habe die Unterhaltsberechtigte meist Kinder zu betreuen und die Kinderunterhaltsbeiträge seien viel zu tief angesetzt. Hinzu komme, dass die gesamte diesbezügliche Verantwortung und Belastung oftmals alleine getragen werden müsse. Das Risiko, mit Rückerstattungsansprüchen konfrontiert zu werden, werde einseitig dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgelastet. Auch vollstreckungsrechtliche Schranken seien nicht relevant, soweit die bevorschussten Alimente durch das Gemeinwesen nicht einbringlich seien, müsste das Gemeinwesen in aller Regel so oder so die Beträge an die Unterhaltsberechtigte auszahlen, nur nicht als Bevorschussung, sondern eben als Sozialhilfe."}