Dies aus prozessökonomischen Gründen und in Ausführung des vorinstanzlichen Urteils. Eine weitergehende Berücksichtigung des effektiven Mietzinses müsste der Ehemann hingegen im Rahmen eines Gesuchs um Abänderung des Unterhaltsbeitrags zufolge einer wesentlichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse beim Bezirksgericht geltend machen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Appellation des Ehemanns abgewiesen, der Unterhaltsbeitrag und der damit verbundene Direktlohnabzug jedoch in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'100.-- reduziert wird. 6. ( … ) KGE ZS vom 21. November 2006 i.S. D.K. gegen N.R. (100 06 931/AFS)