Der nun seitens des Ehemanns geltend gemachte Mietzins von CHF 1'430.-- übersteigt jedoch den ihm vorinstanzlich angerechneten Mietzins. Da die Vorinstanz beim Ehemann bereits einen künftigen Mietzins von CHF 1'150.-- berücksichtigt hat, das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren an das Novenverbot gebunden und nicht zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, findet der vorinstanzlich zugestandene Mietzins in der Höhe von CHF 1'150.-- im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung. Ausserdem ist dieser Mietzins im Vergleich zu demjenigen, den die Ehefrau für sich und ihre beiden Kinder bezahlt (CHF 1'151.--), angemessen.