Aufgrund der sich in naher Zukunft absehbaren Änderung der Wohnsituation des Ehemanns hat die Vorinstanz den geschuldeten Unterhaltsbeitrag bereits gestaffelt, d.h. einmal ohne und einmal mit eigener Wohnung berechnet, wobei dem Ehemann ein Mietzins von CHF 1'150.-- zugestanden wurde. Der nun seitens des Ehemanns geltend gemachte Mietzins von CHF 1'430.-- übersteigt jedoch den ihm vorinstanzlich angerechneten Mietzins.