Im vorliegenden Verfahren bleiben Noven grundsätzlich unberücksichtigt, doch ist der per 1. Dezember 2006 geschuldete Mietzins bei der Bedarfsrechnung des Ehemanns dem Grundsatz nach zu berücksichtigen, da das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2006 bereits festgehalten hat, dass der Ehemann nach dem Bezug einer eigenen Wohnung anstelle der CHF 3'600.-- lediglich CHF 3'100.-- zu bezahlen hat. Aufgrund der sich in naher Zukunft absehbaren Änderung der Wohnsituation des Ehemanns hat die Vorinstanz den geschuldeten Unterhaltsbeitrag bereits gestaffelt, d.h. einmal ohne und einmal mit eigener Wohnung berechnet, wobei dem Ehemann ein Mietzins von CHF 1'150.-- zugestanden wurde.