Was den Mietzins der neuen Wohnung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser eine Garage beinhalte, welche in der Bedarfsrechnung ausser Acht zu lassen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2006 bereits einen künftigen Mietzins in der Höhe von CHF 1'150.-- berücksichtigt und festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag und folglich auch der Direktlohnabzug auf CHF 3'100.-- monatlich herabgesetzt werde, sobald der Ehemann eine eigene Wohnung gefunden habe.