Ausserdem habe die Vorinstanz die laufenden Steuern berücksichtigt, was bei knappen Verhältnissen nicht praxisgemäss sei. Die Kleinkreditraten habe sie in der Bedarfsrechnung zu Recht nicht berücksichtigt, da der Ehemann nicht nachgewiesen habe, dass es sich dabei um die Rückzahlung ehelicher Schulden handle. Was den Mietzins der neuen Wohnung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser eine Garage beinhalte, welche in der Bedarfsrechnung ausser Acht zu lassen sei.