Der Appellant führt in seiner Appellationserklärung vom 18. September 2006 zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er aufgrund eines Ende Mai 2006 erlittenen Unfalles und verminderter Schichtzulagen über ein geringeres durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5'340.-- anstelle des gerichtlich angenommenen Einkommens von CHF 6'394.-- verfüge. Das vorinstanzlich festgestellte Existenzminimum von CHF 2'658.-- sei somit bei Bezahlung des Unterhaltsbeitrags von CHF 3'600.-- nicht gedeckt. Zudem lägen Betreibungen in der Höhe von CHF 50'000.-- gegen ihn vor. Hinzu käme die Rückzahlung von Kleinkreditraten in der Höhe von CHF 730.-- monatlich.