Die vom Ehemann geltend gemachten Betreibungen und Kreditkosten blieben praxisgemäss unberücksichtigt, zumal Unterhaltsschulden anderen Schulden grundsätzlich voraus gingen und der Ehemann nicht nachgewiesen habe, den Kredit für gemeinsame eheliche Bedürfnisse aufgenommen zu haben, was die Ehefrau in Abrede stelle. Der Appellant führt in seiner Appellationserklärung vom 18. September 2006 zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er aufgrund eines Ende Mai 2006 erlittenen Unfalles und verminderter Schichtzulagen über ein geringeres durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5'340.-- anstelle des gerichtlich angenommenen Einkommens von CHF 6'394.-- verfüge.