Bei der richterlichen Schuldneranweisung vom 11. September 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass der Ehemann selbst bei einer Annahme des von ihm selbst angegebenen liquiden Nettoeinkommens von CHF 5'829.-- pro Monat in der Lage sei, den festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- pro Monat zu bezahlen. So sei die in seiner Grundbedarfsrechnung zugestandene Position von CHF 500.-- für die laufenden Steuern mit der zuständigen Steuerverwaltung nicht zwingend monatlich abzurechnen, sondern könne auch in Tranchen abbezahlt werden, so dass es dem Ehemann ohne weiteres möglich sei, seine laufenden Steuern mit dem 13. und 14. Monatslohn zu begleichen.