158.--, Berufsauslagen: 400.--, laufende Steuern: 500.--), bzw. CHF 3'308.-- ab Bezug einer eigenen Wohnung (unter Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 1'150.--) zugrunde gelegt. Bei der richterlichen Schuldneranweisung vom 11. September 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass der Ehemann selbst bei einer Annahme des von ihm selbst angegebenen liquiden Nettoeinkommens von CHF 5'829.-- pro Monat in der Lage sei, den festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- pro Monat zu bezahlen.