3. Im vorliegenden Fall liegt als rechtskräftiger Unterhaltstitel das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Liestal vom 4. Juli 2006 vor, wonach der Ehemann der Ehefrau für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung einen monatlichen und monatlich im voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von vorläufig CHF 3'600.-- und nach dem Bezug einer eigenen Wohnung für die restliche Dauer des Getrenntlebens einen solchen von vorläufig CHF 3'100.-- zu bezahlen hat, wovon jeweils je CHF 600.-- zuzüglich der Kinderzulagen für die beiden gemeinsamen Kinder und der jeweilige Restbetrag für die Ehefrau persönlich bestimmt seien.