Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2006 (100 06 931) Bei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2). Direktlohnabzug Sachverhalt Im zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahren verfügte der Bezirksgerichtspräsident Liestal am 11. September 2006 einen Direktlohnabzug und wies die Arbeitgeberin des Ehemanns gemäss Art.