{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-931_2006-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2e96539e-5ad0-42bf-ae6f-2988b06f6f85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "9ae5d9e603500c348d9e3d6036edd8bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 931", "100 06 931"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 2006 931 (100 06 931)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:49", "Checksum": "70cddfc2d2049f0a0ef932ac2a6464dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 2006 931 (100 06 931)\nRegeste:\nBei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2).\n\n5.\nGemäss der amtlichen Erkundigung liegt der monatliche Durchschnittslohn des Ehemanns13. und 14. Monatslohn bei CHF 5'567.75, was in etwa ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe des vorinstanzlich angenommenen Einkommens von CHF 6'394.-- (inkl. 13. und 14. Monatslohn) und mehr als das von ihm vor Bezirksgericht zugestandene Nettoeinkommen von CHF 5'829.-- ergibt. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen von Januar bis und mit August 2006 lässt sich entnehmen, dass der 14. Monatslohn bereits im April ausbezahlt worden ist. Anhand der sich in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen lässt sich somit ein monatlicher Durchschnittslohn von CHF 6'158.-- inkl. 14. exkl. 13. Monatslohn (49'262.60 : 8) bzw. von CHF 6'545.20 inkl. 13. und 14. Monatslohn ermitteln. Das vorinstanzlich berechnete Durchschnittseinkommen entspricht somit den tatsächlichen Verhältnissen und stimmt darüber hinaus auch mit dem sich aus dem Lohnausweis 2005 ergebenden Nettoeinkommen überein (jährlich CHF 76'729.-- bzw. monatlich CHF 6'394.-- inkl. 13. und 14. Monatslohn). Mit diesem monatlichen Einkommen war und ist es dem Ehemann möglich, sowohl seinen Grundbedarf von CHF 2'658.-- zu decken als auch den Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- zu leisten. Insbesondere da bei seinem Grundbedarf sowohl ein Betrag von CHF 500.-- für die laufenden Steuern als auch ein Betrag für die berufsbedingten Autokosten von CHF 400.-- einberechnet worden sind und diese Kosten nicht bzw. nicht vollumfänglich monatlich anfallen. Somit verbleibt dem Ehemann auch eine gewisse monatliche Manövriermasse, um allfällige schichtbedingte Lohnschwankungen auszugleichen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Ehemann nicht nachgewiesen hat, dass es sich bei den Kleinkreditraten sowie den gegen ihn gerichteten Betreibungen um eheliche Schulden handelt. Es ist somit festzustellen, dass sich seit der Unterhaltverpflichtung weder die Einkommenssituation des Ehemanns verschlechtert noch der Grundbedarf des Ehemanns erhöht hat.\nIm vorliegenden Verfahren bleiben Noven grundsätzlich unberücksichtigt, doch ist der per 1. Dezember 2006 geschuldete Mietzins bei der Bedarfsrechnung des Ehemanns dem Grundsatz nach zu berücksichtigen, da das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2006 bereits festgehalten hat, dass der Ehemann nach dem Bezug einer eigenen Wohnung anstelle der CHF 3'600.-- lediglich CHF 3'100.-- zu bezahlen hat. Aufgrund der sich in naher Zukunft absehbaren Änderung der Wohnsituation des Ehemanns hat die Vorinstanz den geschuldeten Unterhaltsbeitrag bereits gestaffelt, d.h. einmal ohne und einmal mit eigener Wohnung berechnet, wobei dem Ehemann ein Mietzins von CHF 1'150.-- zugestanden wurde. Der nun seitens des Ehemanns geltend gemachte Mietzins von CHF 1'430.-- übersteigt jedoch den ihm vorinstanzlich angerechneten Mietzins. Da die Vorinstanz beim Ehemann bereits einen künftigen Mietzins von CHF 1'150.-- berücksichtigt hat, das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren an das Novenverbot gebunden und nicht zur Abänderung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, findet der vorinstanzlich zugestandene Mietzins in der Höhe von CHF 1'150.-- im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung. Ausserdem ist dieser Mietzins im Vergleich zu demjenigen, den die Ehefrau für sich und ihre beiden Kinder bezahlt (CHF 1'151.--), angemessen. Zufolge der bereits vorinstanzlich verfügten künftigen Unterhaltsstaffelung reduziert das Kantonsgericht den Direktlohnabzug gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 4. Juli 2006 (Ziff. 6 sowie entsprechender Unterhaltsberechnungsbogen) per 1. Dezember 2006 auf monatlich CHF 3'100.--. Dies aus prozessökonomischen Gründen und in Ausführung des vorinstanzlichen Urteils. Eine weitergehende Berücksichtigung des effektiven Mietzinses müsste der Ehemann hingegen im Rahmen eines Gesuchs um Abänderung des Unterhaltsbeitrags zufolge einer wesentlichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse beim Bezirksgericht geltend machen.\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Appellation des Ehemanns abgewiesen, der Unterhaltsbeitrag und der damit verbundene Direktlohnabzug jedoch in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 3'100.-- reduziert wird.\n6.\n( … )\nKGE ZS vom 21. November 2006 i.S. D.K. gegen N.R. (100 06 931/AFS)"}