{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-931_2006-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2e96539e-5ad0-42bf-ae6f-2988b06f6f85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "9ae5d9e603500c348d9e3d6036edd8bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 931", "100 06 931"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 2006 931 (100 06 931)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:49", "Checksum": "70cddfc2d2049f0a0ef932ac2a6464dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 2006 931 (100 06 931)\nRegeste:\nBei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2).\n\n4.\nEs gilt somit zu prüfen, ob sich die Verhältnisse des Schuldners seit Erlass des Unterhaltstitels derart verschlechtert haben, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift.\nDas Bezirksgericht hat der damaligen Unterhaltsberechnung ein Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 6'394.-- (inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation) und einen monatlichen Grundbedarf von CHF 2'658.-- (Grundbetrag: 1'100.--, Miete: 500.--, Krankenkasse: 158.--, Berufsauslagen: 400.--, laufende Steuern: 500.--), bzw. CHF 3'308.-- ab Bezug einer eigenen Wohnung (unter Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 1'150.--) zugrunde gelegt.\nBei der richterlichen Schuldneranweisung vom 11. September 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass der Ehemann selbst bei einer Annahme des von ihm selbst angegebenen liquiden Nettoeinkommens von CHF 5'829.-- pro Monat in der Lage sei, den festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- pro Monat zu bezahlen. So sei die in seiner Grundbedarfsrechnung zugestandene Position von CHF 500.-- für die laufenden Steuern mit der zuständigen Steuerverwaltung nicht zwingend monatlich abzurechnen, sondern könne auch in Tranchen abbezahlt werden, so dass es dem Ehemann ohne weiteres möglich sei, seine laufenden Steuern mit dem 13. und 14. Monatslohn zu begleichen. Die vom Ehemann geltend gemachten Betreibungen und Kreditkosten blieben praxisgemäss unberücksichtigt, zumal Unterhaltsschulden anderen Schulden grundsätzlich voraus gingen und der Ehemann nicht nachgewiesen habe, den Kredit für gemeinsame eheliche Bedürfnisse aufgenommen zu haben, was die Ehefrau in Abrede stelle.\nDer Appellant führt in seiner Appellationserklärung vom 18. September 2006 zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er aufgrund eines Ende Mai 2006 erlittenen Unfalles und verminderter Schichtzulagen über ein geringeres durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5'340.-- anstelle des gerichtlich angenommenen Einkommens von CHF 6'394.-- verfüge. Das vorinstanzlich festgestellte Existenzminimum von CHF 2'658.-- sei somit bei Bezahlung des Unterhaltsbeitrags von CHF 3'600.-- nicht gedeckt. Zudem lägen Betreibungen in der Höhe von CHF 50'000.-- gegen ihn vor. Hinzu käme die Rückzahlung von Kleinkreditraten in der Höhe von CHF 730.-- monatlich. Anlässlich der Appellationsverhandlung führte die Rechtsvertreterin des Ehemanns aus, dass der Ehemann trotz ärztlich attestierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Juni bis September 2006 freiwillig gearbeitet habe, was sich aus dem sich bei der Arbeitgeberin befindlichen Arztzeugnis ergeben würde und was der Betriebsarzt bestätigen könne. Derzeit arbeite er wieder zu 100%, doch verdiene er deutlich weniger als die Vorinstanz angenommen habe. Unter Berücksichtigung des ab 1. Dezember 2006 geschuldeten Mietzinses von CHF 1'430.-- und des monatlichen Grundbedarfs von CHF 3'588.-- sei bei einer Unterhaltspflicht von monatlich CHF 3'600.-- sein Existenzminimum nicht mehr gedeckt. Ferner bestünden gegen ihn Betreibungen in der Höhe von über CHF 50'000.--. Ausserdem habe die Vorinstanz die Rückzahlungen des Kleinkredits zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, da es sich um eine gemeinsame eheliche Schuld handle. Er sei seiner Unterhaltsverpflichtung so weit nachgekommen, wie es ihm finanziell möglich gewesen sei. Ausgehend vom ehelichen Grundbedarf von CHF 7'200.-- (Ehemann CHF 3'588; Ehefrau CHF 3'612.--) und dem sich aus der amtlichen Erkundigung ergebenden Nettoeinkommen von CHF 5'567.-- liege eine Unterdeckung in der Höhe von CHF 1'633.-- vor, weshalb er lediglich in der Lage sei, einen maximalen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'479.-- zu bezahlen.\nDie Appellatin weist in ihren Ausführungen darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Noven zu berücksichtigen seien und eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages hier nicht zur Diskussion stehe, da eine Abänderung vor dem Bezirksgericht geltend gemacht werden müsste. Auch der ab 1. Dezember 2006 zu bezahlende Mietzins sei unbeachtlich, da lediglich die Verhältnisse zu würdigen seien, wie sie vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegen hätten. Ausgehend vom Ergebnis der amtlichen Erkundigung ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von CHF 6'408.-- (14 Mal CHF 5'567.-- abzüglich Kinder- und Familienzulagen). Dieser Betrag sei sogar höher als derjenige, den das Bezirksgericht angenommen habe. Auch aus den Lohnabrechnungen von Januar bis August 2006 ergebe sich ein Durchschnittslohn von CHF 6'351.--. Der vom Bezirksgericht angenommene Lohn von monatlich CHF 6'390.-- liege nur unwesentlich darüber, weshalb es dem Ehemann möglich gewesen sei, den Unterhaltsbeitrag von CHF 3'600.-- monatlich zu bezahlen. Ausserdem habe die Vorinstanz die laufenden Steuern berücksichtigt, was bei knappen Verhältnissen nicht praxisgemäss sei. Die Kleinkreditraten habe sie in der Bedarfsrechnung zu Recht nicht berücksichtigt, da der Ehemann nicht nachgewiesen habe, dass es sich dabei um die Rückzahlung ehelicher Schulden handle. Was den Mietzins der neuen Wohnung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser eine Garage beinhalte, welche in der Bedarfsrechnung ausser Acht zu lassen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2006 bereits einen künftigen Mietzins in der Höhe von CHF 1'150.-- berücksichtigt und festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag und folglich auch der Direktlohnabzug auf CHF 3'100.-- monatlich herabgesetzt werde, sobald der Ehemann eine eigene Wohnung gefunden habe.\n"}