{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-931_2006-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2e96539e-5ad0-42bf-ae6f-2988b06f6f85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "9ae5d9e603500c348d9e3d6036edd8bf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 931", "100 06 931"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 2006 931 (100 06 931)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:49", "Checksum": "70cddfc2d2049f0a0ef932ac2a6464dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 2006 931 (100 06 931)\nRegeste:\nBei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2).\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2006 (100 06 931)\nBei der Prüfung des Direktlohnabzugs sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (Art. 177 ZGB; E.2).\nDirektlohnabzug\nSachverhalt\nIm zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahren verfügte der Bezirksgerichtspräsident Liestal am 11. September 2006 einen Direktlohnabzug und wies die Arbeitgeberin des Ehemanns gemäss Art. 177 ZGB an, per sofort vom Lohn des Ehemanns den Betrag von CHF 3'600.-- pro Monat in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Mit Schreiben vom 18. September 2006 hat der Ehemann die Appellation gegen den verfügten Direktlohnabzug erklärt und dessen Aufhebung beantragt.\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.\nDer Ehemann beanstandet die richterliche Anweisung an seine Arbeitgeberin gemäss Art. 177 ZGB. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Schuldner des Ehegatten, der seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Diese Bestimmung setzt eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Eheschutzrichters über die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner - was hier nicht streitig ist - seine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4 S. 15, Art. 291 ZGB betreffend). Dies bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift.\n3.\nIm vorliegenden Fall liegt als rechtskräftiger Unterhaltstitel das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Liestal vom 4. Juli 2006 vor, wonach der Ehemann der Ehefrau für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung einen monatlichen und monatlich im voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von vorläufig CHF 3'600.-- und nach dem Bezug einer eigenen Wohnung für die restliche Dauer des Getrenntlebens einen solchen von vorläufig CHF 3'100.-- zu bezahlen hat, wovon jeweils je CHF 600.-- zuzüglich der Kinderzulagen für die beiden gemeinsamen Kinder und der jeweilige Restbetrag für die Ehefrau persönlich bestimmt seien. Dass der Ehemann die Unterhaltsschuld nicht vollumfänglich erfüllt hat, liegt - wie bereits erwähnt - ausser Streit. Der Ehemann macht hingegen einen Eingriff in sein Existenzminimum geltend, weshalb die Schuldneranweisung aufzuheben sei.\n"}