Das Arbeitsverhältnis der Appellatin mit der Appellantin endete zufolge Kündigung am 31. März 2006. Die Appellantin geriet somit mit Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses in Verzug und hat daher ab dem 1. April 2006 entsprechend Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf den geschuldeten Forderungen zu bezahlen. 5. ( … ) 6. ( … ) 7. ( … ) KGE ZS vom 14. November 2006 i.S. H. gegen S. AG (100 06 927(STS)