4. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden laut Art. 339 Abs. 1 OR alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Dazu gehören insbesondere auch Forderungen für nicht bezogene Ferien (BGE 4C.66/2006 vom 28. Juni 2006, E. 5.1). Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzugs keine Mahnung erforderlich. Die Verzinsung als Verzugsfolge setzt bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein (BGE 4C.67/2005 vom 4. Mai 2005, E. 2.3). Das Arbeitsverhältnis der Appellatin mit der Appellantin endete zufolge Kündigung am 31. März 2006.