Die Appellatin hat somit zeitanteilig einen Anspruch auf 16.5 Ferientage. Die Beweislast für den Bezug der Ferien obliegt der Appellantin (BGE 128 III 271 S. 274 E. 2a/bb). Die Appellatin bezog unbestritten am 2. und 3. Januar 2006 Ferien. Einen weiteren Ferienbezug wies die Appellantin nicht nach. Es ist somit davon auszugehen, dass der Appellatin 14.5 Ferientage zustehen. Die Appellatin hat folglich bei einem Monatslohn von CHF 5'400.-- Anspruch auf Auszahlung eines Ferienguthabens von CHF 3'600.-- (CHF 5'400.-- geteilt durch 21.75 Tage multipliziert mit 14.5 Tagen).