Im vorliegenden Fall sind demzufolge der Appellatin in der Zeit, in welcher sie wegen Rückstands der Appellantin mit der Lohnzahlung ihre Arbeitsleistung verweigerte, keine Ferientage in Abzug zu bringen. b) Ferien, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen wurden oder werden konnten, sind in Geld abzugelten (Rebinder/Portmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 329d; BGE 128 III 271 S. 280 E. 4a/aa). Die Appellatin hat gemäss Ziff. 8 des Arbeitsvertrags Anspruch auf 20 bezahlte Ferientage pro Kalenderjahr. Insgesamt war die Klägerin während 10 Monaten (Juni 2005 bis März 2006) bei der Appellantin angestellt. Die Appellatin hat somit zeitanteilig einen Anspruch auf 16.5 Ferientage.