Dadurch würde nämlich der Lohnaufwand des Arbeitgebers reduziert. Zu beachten ist jedoch, dass es der Arbeitgeber durch rechtzeitige Lohnzahlung in der Hand hat, die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers abzuwenden. Es erscheint daher angebracht, den Arbeitnehmer bei berechtigter Leistungsverweigerung nicht zum Bezug seiner Ferien zu verpflichten. Im vorliegenden Fall sind demzufolge der Appellatin in der Zeit, in welcher sie wegen Rückstands der Appellantin mit der Lohnzahlung ihre Arbeitsleistung verweigerte, keine Ferientage in Abzug zu bringen.