Aus der Sicht des Arbeitnehmers lässt sich eine Pflicht zum Ferienbezug in der Zeit, in welcher er wegen Ausbleibens des Lohnes seine Arbeitsleistung verweigert, nicht rechtfertigen. Die Erholung von in den in der Zeit der Leistungsverweigerung bezogenen Ferien wäre, wie bereits gezeigt, nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Aus der Sicht des Arbeitgebers besteht ein Interesse, dass der Arbeitnehmer an Tagen, an denen er seine Arbeitsleistung verweigert, seine Ferien bezieht. Dadurch würde nämlich der Lohnaufwand des Arbeitgebers reduziert.