Demzufolge ist davon auszugehen, dass bei wegen Ausbleibens des Lohnes fehlender Möglichkeit zum Verreisen die Erholungswirkung der Ferien grundsätzlich geschmälert wird. Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Ferienbezug bei Leistungsverweigerung nicht vereinbaren. Auch eine Berücksichtigung der Interessenlage der beteiligten Personen führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Sicht des Arbeitnehmers lässt sich eine Pflicht zum Ferienbezug in der Zeit, in welcher er wegen Ausbleibens des Lohnes seine Arbeitsleistung verweigert, nicht rechtfertigen.