Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung solange verweigern als der Arbeitgeber seiner Lohnzahlungspflicht nicht nachkommt. Zahlt jedoch der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn, muss der Arbeitnehmer gleich wieder zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitnehmer muss somit ständig damit rechnen, dass er seine Ferien abbrechen muss, um seine Arbeit wieder aufzunehmen. Er wird sich damit nicht in gleichem Mass erholen können, wie wenn er bis zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt Ferien machen kann. Der Zweck der Ferien wird damit beeinträchtigt. Im Weiteren kann der Arbeitnehmer bei Ausbleiben des Lohns diesen nicht für die Finanzierung der Ferien verwenden.